Das Bundeskabinett hat neue Rechengrößen für die Sozialversicherung ab 2011 beschlossen. Damit ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen sowie die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Zur Berechnung der Bezugsgröße 2011, welche die Grundlage für weitere Werte der Sozialversicherung wurde die Lohnzuwachsrate von 2009 berücksichtigt. Daraus resultiert eine Erhöhung dieser Größe im neuen Bundesgebiet von 2.170 Euro auf 2.240 Euro monatlich. In den westlichen Bundesländern bleibt sie unverändert bei 2.555 Euro.
Mit Beitragsbemessungsgrenze ist jene Einkommensschwelle gemeint, oberhalb derer das Bruttoeinkommen beitragsfrei bleibt. Beiträge zur Sozialversicherung fallen also nur für das Bruttoeinkommen bis zu dieser Grenze an.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze dagegen gibt an, ab welchem jährlichen Bruttoeinkommen ein Arbeitnehmer nicht mehr gesetzlich pflichtversichert ist und zur privaten Krankenversicherung wechseln kann.
Krankenversicherung
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Krankenversicherung wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Sie vermindert sich von 49.950 Euro jährlich 2010 auf 49.500 Euro im kommenden Jahr. Denn die Einkommensentwicklung fiel 2009 negativ aus. Das heißt: Wer pro Jahr 49.500 Euro insgesamt bzw. 4.125 Euro monatlich verdient hat, hat die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Noch gilt aber eine Frist von drei Jahren, in denen diese Einkommensgrenze erreicht werden muss. Zukünftig soll diese Frist auf ein Jahr minimiert werden.
Die Grenze, bis zu welcher das Einkommen zur Beitragsberechnung herangezogen wird, hat das Bundeskabinett für 2011 auf 3.712,50 Euro pro Monat festgesetzt.
Rentenversicherung
Für die allgemeine Rentenversicherung ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze für die westlichen Bundesländer nicht. Sie liegt unverändert bei 5.500 Euro pro Monat. Im östlichen Bundesgebiet steigt sie für 2011 auf 4.800 Euro monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung wird 2011 bei 6.750 Euro (West) bzw. 5.900 Euro (Ost) im Monat liegen.